Lexikon Verlobung
Was früher unerläßlich war, dann längere Zeit spießig und hausbacken galt, ist heute wieder im Kommen: die Verlobung, die Zeit des „Drum prüfe, wer sich ewig bindet“. Immerhin ist sie das erste Fest, bei dem sich zwei Verliebte ganz offiziell zueinander bekennen und bei dem sie schon einmal für die spätere Hochzeit ihr gemeinsames Organisationstalent ausloten können. In welchem Ausmass auch immer eine Verlobung gefeiert werden soll, für deren Organisation gelten die gleichen Regeln wie für eine Hochzeit.Eine Verlobung ist aber mehr als ein schönes Fest. Eine Verlobung ist eine verbindliche übereinkunft zwischen zwei Personen den Bund der Ehe einzugehen und bereits hier gibt es gesetzliche Pflichten und Rechte, die in den §§ 1297 – 1302 BGB geregelt sind und die man kennen sollte:
- Das Verlöbnis ist juristisch an keinerlei Form (zum Beispiel eine Feier oder einen Ringwechsel) gebunden und ist auch rechtlich nicht bindend.
- Eine Rücknahme des Heiratsversprechens hat somit auch keine rechtlichen Folgen.
- Die beiderseitige Volljährigkeit und das gegenseitige Eheversprechen genügen.
- Laut BGB entsteht durch einen Verlobung ein familienrechtliches Gemeinschaftsverhältnis, eine Verlobung ist aber nicht zwingend für eine Hochzeit notwendig.
- Die Verlobten gelten nun als Angehörige im Sinne des Gesetzes.
- Sie haben das Zeugnis- und Eidesverweigerungsrecht bei Zivil- und Strafsachen, die einen der beiden Partner betreffen. Ein Verlobter zum Beispiel, der vor Gericht geladen ist, kann seine Aussage verweigern, wenn sie zu Ungunsten seiner Verlobten ausfallen würde.
- Die Heirat kann nicht eingeklagt werden, denn §1297 sagt eindeutig aus: 1. Aus einem Verlöbnis kann nicht auf Eingehung der Ehe geklagt werden 2. Das Versprechen einer Strafe für den Fall, das die Eingehung der Ehe unterbleibt, ist nichtig.
- Tritt allerdings einer der Partner ohne triftigen Grund von der Verlobung zurück, ist er unter Umständen zum Schadensersatz verpflichtet. Wenn das Brautkleid zum Beispiel gekauft und die Wohnung bereits gekündigt ist, muss der Partner Schadensersatz leisten und alle Geschenke zurückgeben.
- Die Ansprüche der Verlobten untereinander verjähren nach § 1302 BGB innerhalb von zwei Jahren nach der Auflösung der Verlobung.
- Als triftige Gründe für die Auflösung einer Verlobung gelten unter anderem Untreue und ständige Verzögerung der Hochzeit ohne ersichtlichen Grund.
- Ein Verlöbnis ist jedoch nichtig und wird als sittenwidrig angesehen, wenn einer der „Vertragspartner“ noch verheiratet ist. Dies gilt auch, wenn die Ehescheidung bereits eingeleitet ist.
Gleiches gilt seit Beschluss des Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetzes im Bundestag auch für gleichgeschlechtliche Lebenspartner. Das Gesetz spricht zwar nicht von einem Verlöbnis, allerdings weisen einige Absätze klar auf den „Verlobten auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes“ hin.
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