Rechtshinweise
(ohne Gewähr)
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Güterstände |
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Zugewinn- |
Gütertrennung |
Gütergemein- |
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Entstehung |
Durch Gesetz ab Eheschließung |
Durch einen notariell beurkundeten Vertrag, die Eintragung in das Güterrechtsregister ist möglich aber nicht notwendig |
Durch notariell beurkundeten Vertrag, die Eintragung in das Güterrechtsregister ist möglich aber nicht notwendig |
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Beendigung |
- durch den Abschuß eines Ehevertrages über einen anderen Güterstand - durch den Tod eines Ehegatten |
- durch den Abschuß eines Ehevertrages über einen anderen Güterstand - durch den Tod eines Ehegatten |
- durch den Abschuß eines Ehevertrages über einen anderen Güterstand - durch den Tod eines Ehegatten |
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Auswirkung |
Jeder Ehegatte behält das in die Ehe eingebrachte und durch Erbschaft/Schenkung hinzukommende Vermögen. Es handelt sich um das Anfangsvermögen. Ferner erhält er den in der Ehe erwirtschafteten Zugewinn. (Zugewinn=Endvermögen - Anfangsvermögen) |
Jeder Ehegatte behält das alleinige Eigentum an seinem Vermögen. |
Das Vermögen beider Ehegatten wird gemeinschaftliches Vermögen (Gesamtgut). |
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Folgen der Beendigung |
- durch den Tod eines Ehegatten: Der Ausgleich erfolgt duch Erhöhung der Erbquote des überlebenenden Ehegatten um ¼. - durch Ehescheidung oder Wechsel des Güterstandes: Der Ausgleich erfolgt bei jeder Person durch Ausgleich des tatsächlich entstandenen Zugewinns. |
Die Beendigung hat keine Folgen. |
Bei Tod eines Ehegatten oder durch Wechsel des Güterstandes wird das Gemeinschaftsvermögen jedem Ehegatten hälftig zugeteilt. |
(Die Informationen dienen als Anregung. Bei weiterem Interesse sind Fachleute heranzuziehen.
Für Schäden, die aufgrund der hiesigen Informationen entstehen sollten, übernehmen wir keine Haftung!)


