Auszug

Lexikon Auszug

Die Aussteuer wird auch als Mitgift oder Heiratsgut bezeichnet. Darunter verstanden werden Güter, die die Braut mit in die Ehe bringt. Die Gaben werden vom Vater der Braut an die Verwandtschaft des Bräutigams oder an das Brautpaar selbst übergeben.

Unterschieden wird zwischen der direkten und indirekten Aussteuer. Die direkte Aussteuer bezahlt die Verwandtschaft der Braut und kommt dem Brautpaar zugute. Die indirekte Aussteuer wird auch als Morgengabe bezeichnet und wird von den Eltern des Bräutigams aufgebracht. Sie geht direkt an die Braut, zu deren freien Verfügung und wird traditionell nach der nach der Hochzeitsnacht gezahlt. Ein weiteres beliebtes Geschenk als Aussteuer ist die Bettwäsche für das traditionell 1. gemeinsame Bett.

Die Aussteuer gilt als Starthilfe für den eigenen Haushalt und auch als finanzielle Unterstützung, falls der Ehemann früh verstirbt. In einigen Kulturen sind Frauen auch von der Erbfolge ausgeschloßen, hier wird eine Außteuer auch als vorgezogenes Erbe angesehen.

Wie hoch die Aussteuer ist, hängt von der sozialen Stellung des Bräutigams ab. Hieraus ergab sich früher, daß Frauen aus sozial niedrigeren Schichten unmöglich in eine höhere Schicht einheiraten konnten, und das, ob wohl es dafür keine Verbote gab.

Teilweise verschuldete sich die Familie der Braut sehr hoch, um den Ansprüchen des Bräutigams gerecht zu werden. Auch wurde so manche Frau vom Bräutigam oder seiner Familie ermordet, weil die Aussteuer den Ansprüchen nicht gerecht wurde. Eine Hochzeit konnte also auch gefährlich sein.

Der Braut eine Aussteuer mit in die Ehe zu geben war weltweit verbreitet, besonders aber in Europa, Afrika und Indien. In Europa ist es heutzutage nicht mehr üblich, diesem Brauch nach zu kommen, während es in anderen Teilen der Welt noch Gang und Gebe ist.

So z.B. in Thailand, wo die Eltern einer Braut die Zahlung eines Brautgeldes vom zukünftigen Ehemann erwarten.

Rein rechtlich gesehen besteht auf die sog. Außtattung des Kindes kein einklagbarer Anspruch. Der Bundesgerichtshof hat jedoch gemäß § 2050 ff. BGB beschloßen, daß die Tochter im Fall des Todes ihres Vaters, sich die Aussteuer auf ihren Erbteil anrechnen laßen muss, wenn ihr z.B. eine Berufsausbildung finanziert wurde.